Satzung des Dachverband Klarenthaler Vereinigungen e.V.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Dachverband Klarenthaler Vereinigungen e.V.
und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der
Nummer 3399 eingetragen.
(2) Der Dachverband hat seinen Sitz in Wiesbaden-Klarenthal.
(3) Das Geschäftsjahr des Dachverbands ist das Kalenderjahr.
§2
Vereinszweck
(1) Der Dachverband ist ein Zusammenschluss der in Klarenthal tätigen Vereinigungen.
(2) Zweck des Dachverbandes ist die Vertretung gemeinsamer Interessen der im
Dachverband zusammengeschlossenen Vereinigungen, die Förderung des
kulturellen und sportlichen Lebens sowie des Sozial- und Gemeinwesens in
Wiesbaden-Klarenthal.
(3) Der Dachverband verwirklicht dies
• durch Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern,
insbesondere von Terminen und Veranstaltungen, die sich an ein größeres
Publikum richten, ein besonderes Raumbedürfnis haben oder zu
Überschneidungen mit anderen Veranstaltungen führen könnten
• durch Förderung von Initiativen auf sozialem Gebiet sowie Durchführung
von Veranstaltungen kultureller, sportlicher oder sonstiger Art, soweit
hierfür ein gemeinsames Interesse besteht oder die Kraft des Mitglieds
nicht ausreicht
• durch ideelle Unterstützung der Aktivitäten der Mitglieder.
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Dachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Abgabenordnung.
Gemeinnützige Zwecke"
(2) Der Dachverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Dachverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Dachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben
begünstigt werden.
(4) Überschüsse des Dachverbandes dürfen an Mitglieder für die in §2 Abs.2
genannten Aufgaben nur ausgezahlt werden, wenn sie ausschließlich und
unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
verwendet werden und
• die Mitgliedsvereinigung selbst als gemeinnützig anerkannt ist
oder
• ein sonstiges Mitglied im einzelnen festgelegte Aufgaben im Auftrag des
Dachverbandes wahrnimmt oder sich daran beteiligt.
§4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden:
• jeder Verein oder Verband sowie sonstiger Zusammenschluß, insbesondere
politische Parteien, Kirchen, Körperschaften oder Anstalten des
öffentlichen Rechts, soweit sie rechtsfähig sind (jur. Personen) nebst ihren
Untergliederungen, so auch Schulen, Kindergärten, Schulsozialarbeit und
Gemeinschaftszentren,
• natürliche Personen (persönliche Mitglieder), sofern sie nicht-rechtsfähige
Zusammenschlüsse vertreten,
soweit sie ihren Sitz / Wohnsitz in Wiesbaden-Klarenthal haben oder hier tätig sind.
Die im Dachverband Klarenthaler Vereinigungen bereits jetzt vertretenen
Vereinigungen, Verbände usw. werden Mitglied des Dachverbandes
Klarenthaler Vereinigungen e. V. mit Zustimmung zu dieser Satzung. Über
die Zugehörigkeit neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung
mit Mehrheit der Stimmberechtigten.
J~(le~ Mitglied bestimmt für sich, wer die Vereinigung im Dachverband Die Mitgliedschaft im Dachverband endet durch Austritt, der dem Vorstand
gegenüber schriftlich zu erklären und an Fristen nicht gebunden ist, im
ü • rigen durch Auflösung der Mitgliedsvereinigung .
Bei verbandsschädigendem Verhalten, insbesondere bei groben Verstößen
gegen die Satzung oder die Beschlüsse des Dachverbandes kann der Ausschluss
aus dem Dachverband erfolgen. Das Verfahren bestimmt sich nach §11 Abs. 1
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Verbandsbeschlüsse zu beachten sowie die in
der Satzung des Dachverbandes niedergelegten Grundsätze zu fördern.
Sie haben Antrags-, Vorschlags- Rede- und Stimmrecht.
§6
Beiträge und sonstige Leistungen, Einnahmen und Ausgaben
(1) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Die Mitglieder leisten ihren Beitrag
durch ehrenamtliche Mitarbeit im Dachverband.
(2) Die Finanzierung der Verwaltungs- und sonstiger Ausgaben des
Dachverbandes wie für Ehrungen, Zuschüsse, Veranstaltungen etc. erfolgt aus
den Überschüssen von Veranstaltungen des Dachverbandes, insbesondere der
Kulturtage einschließlich des Sommerfestes und sonstigen Einnahmen (z. B.
Spenden). Die Mitglieder des Dachverbandes betreiben die Stände
ehrenamtlich und führen die Einnahmen an den Dachverband ab.
§7
Organe
Organe des Dachverbandes sind
• der Vorstand
• der erweiterte Gesamtvorstand
• die Mitgliederversammlung
§8
Vorstand, Gesamtvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
• dem I der Vorsitzenden,
• dem I der Stellvertreter I-in,
• dem I der Kassenwart I-in,
• dem I der Schriftführer I-in.
(2) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand, den Vorsitzenden der
Ausschüsse sowie mindestens drei Beisitzern/ innen aus den Reihen der
Mitglieder. Er bereitet die Vorschläge für die Mitgliederversammlung vor.
(3) Die Mitglieder des Vorstands vertreten sich gegenseitig.
(4) Der Vorstand und der Gesamtvorstand werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die
einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhält.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstands- oder Gesamtvorstandsmitglieds
kann für die verbleibende Amtszeit vom Gesamtvorstand ein Nachfolger
bestellt werden.
(5) Der Dachverband wird durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende sowie den
stellvertretenden Vorsitzenden / die stellvertretende Vorsitzende gesetzlich
vertreten. Der/ Die Vorsitzende sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Bei
Ausgaben von mehr als DM 5.000,- ist die Entscheidung des Gesamtvorstands
erforderlich.
(6) Der Vorstand führt die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse durch und
verwaltet das Vermögen des Dachverbandes . Er nimmt die Geschäfte wahr,
die dem Dachverband durch Satzung, Gesetz, Verordnungen oder Erlasse
übergeordneter Stellen auferlegt werden.
§9
Mitgliederversammlung
(1) Der Dachverband hält jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung
ab.
(2) Sie hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Dachverbandes.
Ihre Befugnisse sind im besonderen
• Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands
• Entlastung des Vorstands
• Entscheidung über eingegangene Anträge
• Entscheidungen über die Verwendung eventueller Überschüsse
• Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitskreisen
• Änderung der Satzung, Änderung des Zweckes und Auflösung des
Dachverbandes
• Festsetzung etwaiger Sonderumlagen
• Wahl der Vorstands- und Gesamtvorstandsmitglieder
• Wahl der Kassenrevisoren
Diese werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei danach ein
Kassenrevisor aus dem Amt scheidet und durch Neuwahl ein anderer
Kassenrevisor bestimmt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende
einberufen. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage im
voraus schriftlich an alle Mitglieder bekannt gegeben werden. Eine
Mitgliederversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden,
wenn mindestens die Hälfte der gesamten stimmberechtigten Mitglieder dies
unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Eine ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der dem Dachverband angehörenden Mitglieder anwesend ist.
(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende,
bei dessen / deren Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden /
die stellvertretende Vorsitzende geleitet.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wobei jede
Mitgliedsvereinigung eine Stimme hat.
(6) Die Mitgliederversammlung kann zur Durchführung besonderer Aufgaben
Ausschüsse einsetzen oder Arbeitskreise bilden. Die Ausschüsse und
Arbeitskreise haben beratende und helfende Funktion. Die Vorsitzenden der
Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
§10
Satzungsänderung
Zu einer Änderung der Satzung ist die Zustimmung einer Mehrheit von Zweidritteln
der Mitglieder des Dachverbandes erforderlich.
§11
Auflösung, Ausschluss eines Mitgliedes
(1) Die Auflösung des Dachverbandes oder der Ausschluss eines Mitgliedes kann
nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung, in der mindestens
2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen, mit 3/4-Mehrheit beschlossen
werden.
(2) Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung
einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist bei der Einladung zur ersten
Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Dachverbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Wiesbaden, den 24.09.1998