Satzung des Dachverband Klarenthaler Vereinigungen e.V.

§1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Dachverband Klarenthaler Vereinigungen e.V.

und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der

Nummer 3399 eingetragen.

(2) Der Dachverband hat seinen Sitz in Wiesbaden-Klarenthal.

(3) Das Geschäftsjahr des Dachverbands ist das Kalenderjahr.

 

§2

 

Vereinszweck

(1) Der Dachverband ist ein Zusammenschluss der in Klarenthal tätigen Vereinigungen.

(2) Zweck des Dachverbandes ist die Vertretung gemeinsamer Interessen der im

Dachverband zusammengeschlossenen Vereinigungen, die Förderung des

kulturellen und sportlichen Lebens sowie des Sozial- und Gemeinwesens in

Wiesbaden-Klarenthal.

(3) Der Dachverband verwirklicht dies

• durch Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern,

insbesondere von Terminen und Veranstaltungen, die sich an ein größeres

Publikum richten, ein besonderes Raumbedürfnis haben oder zu

Überschneidungen mit anderen Veranstaltungen führen könnten

• durch Förderung von Initiativen auf sozialem Gebiet sowie Durchführung

von Veranstaltungen kultureller, sportlicher oder sonstiger Art, soweit

hierfür ein gemeinsames Interesse besteht oder die Kraft des Mitglieds

nicht ausreicht

• durch ideelle Unterstützung der Aktivitäten der Mitglieder.

 

§3

 

Gemeinnützigkeit

(1) Der Dachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar

Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Abgabenordnung.

Gemeinnützige Zwecke"

(2) Der Dachverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Dachverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des

Dachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben

begünstigt werden.

(4) Überschüsse des Dachverbandes dürfen an Mitglieder für die in §2 Abs.2

genannten Aufgaben nur ausgezahlt werden, wenn sie ausschließlich und

unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung

verwendet werden und

• die Mitgliedsvereinigung selbst als gemeinnützig anerkannt ist

oder

• ein sonstiges Mitglied im einzelnen festgelegte Aufgaben im Auftrag des

Dachverbandes wahrnimmt oder sich daran beteiligt.

 

§4

 

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können werden:

• jeder Verein oder Verband sowie sonstiger Zusammenschluß, insbesondere

politische Parteien, Kirchen, Körperschaften oder Anstalten des

öffentlichen Rechts, soweit sie rechtsfähig sind (jur. Personen) nebst ihren

Untergliederungen, so auch Schulen, Kindergärten, Schulsozialarbeit und

Gemeinschaftszentren,

• natürliche Personen (persönliche Mitglieder), sofern sie nicht-rechtsfähige

Zusammenschlüsse vertreten,

soweit sie ihren Sitz / Wohnsitz in Wiesbaden-Klarenthal haben oder hier tätig sind.

Die im Dachverband Klarenthaler Vereinigungen bereits jetzt vertretenen

Vereinigungen, Verbände usw. werden Mitglied des Dachverbandes

Klarenthaler Vereinigungen e. V. mit Zustimmung zu dieser Satzung. Über

die Zugehörigkeit neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung

mit Mehrheit der Stimmberechtigten.

J~(le~ Mitglied bestimmt für sich, wer die Vereinigung im Dachverband Die Mitgliedschaft im Dachverband endet durch Austritt, der dem Vorstand

gegenüber schriftlich zu erklären und an Fristen nicht gebunden ist, im

ü rigen durch Auflösung der Mitgliedsvereinigung .

Bei verbandsschädigendem Verhalten, insbesondere bei groben Verstößen

gegen die Satzung oder die Beschlüsse des Dachverbandes kann der Ausschluss

aus dem Dachverband erfolgen. Das Verfahren bestimmt sich nach §11 Abs. 1

 

§5

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Verbandsbeschlüsse zu beachten sowie die in

der Satzung des Dachverbandes niedergelegten Grundsätze zu fördern.

Sie haben Antrags-, Vorschlags- Rede- und Stimmrecht.

 

§6

 

Beiträge und sonstige Leistungen, Einnahmen und Ausgaben

(1) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Die Mitglieder leisten ihren Beitrag

durch ehrenamtliche Mitarbeit im Dachverband.

(2) Die Finanzierung der Verwaltungs- und sonstiger Ausgaben des

Dachverbandes wie für Ehrungen, Zuschüsse, Veranstaltungen etc. erfolgt aus

den Überschüssen von Veranstaltungen des Dachverbandes, insbesondere der

Kulturtage einschließlich des Sommerfestes und sonstigen Einnahmen (z. B.

Spenden). Die Mitglieder des Dachverbandes betreiben die Stände

ehrenamtlich und führen die Einnahmen an den Dachverband ab.

 

§7

 

Organe

Organe des Dachverbandes sind

• der Vorstand

• der erweiterte Gesamtvorstand

• die Mitgliederversammlung

 

§8

 

Vorstand, Gesamtvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

• dem I der Vorsitzenden,

• dem I der Stellvertreter I-in,

• dem I der Kassenwart I-in,

• dem I der Schriftführer I-in.

(2) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand, den Vorsitzenden der

Ausschüsse sowie mindestens drei Beisitzern/ innen aus den Reihen der

Mitglieder. Er bereitet die Vorschläge für die Mitgliederversammlung vor.

(3) Die Mitglieder des Vorstands vertreten sich gegenseitig.

(4) Der Vorstand und der Gesamtvorstand werden von der Mitgliederversammlung

auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die

einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhält.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstands- oder Gesamtvorstandsmitglieds

kann für die verbleibende Amtszeit vom Gesamtvorstand ein Nachfolger

bestellt werden.

(5) Der Dachverband wird durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende sowie den

stellvertretenden Vorsitzenden / die stellvertretende Vorsitzende gesetzlich

vertreten. Der/ Die Vorsitzende sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Bei

Ausgaben von mehr als DM 5.000,- ist die Entscheidung des Gesamtvorstands

erforderlich.

(6) Der Vorstand führt die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse durch und

verwaltet das Vermögen des Dachverbandes . Er nimmt die Geschäfte wahr,

die dem Dachverband durch Satzung, Gesetz, Verordnungen oder Erlasse

übergeordneter Stellen auferlegt werden.

 

§9

 

Mitgliederversammlung

(1) Der Dachverband hält jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung

ab.

(2) Sie hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Dachverbandes.

Ihre Befugnisse sind im besonderen

• Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands

• Entlastung des Vorstands

• Entscheidung über eingegangene Anträge

• Entscheidungen über die Verwendung eventueller Überschüsse

• Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitskreisen

• Änderung der Satzung, Änderung des Zweckes und Auflösung des

Dachverbandes

• Festsetzung etwaiger Sonderumlagen

• Wahl der Vorstands- und Gesamtvorstandsmitglieder

• Wahl der Kassenrevisoren

Diese werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei danach ein

Kassenrevisor aus dem Amt scheidet und durch Neuwahl ein anderer

Kassenrevisor bestimmt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende

einberufen. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage im

voraus schriftlich an alle Mitglieder bekannt gegeben werden. Eine

Mitgliederversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden,

wenn mindestens die Hälfte der gesamten stimmberechtigten Mitglieder dies

unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Eine ordnungsgemäß

einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die

Hälfte der dem Dachverband angehörenden Mitglieder anwesend ist.

(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende,

bei dessen / deren Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden /

die stellvertretende Vorsitzende geleitet.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher

Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wobei jede

Mitgliedsvereinigung eine Stimme hat.

(6) Die Mitgliederversammlung kann zur Durchführung besonderer Aufgaben

Ausschüsse einsetzen oder Arbeitskreise bilden. Die Ausschüsse und

Arbeitskreise haben beratende und helfende Funktion. Die Vorsitzenden der

Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§10

Satzungsänderung

Zu einer Änderung der Satzung ist die Zustimmung einer Mehrheit von Zweidritteln

der Mitglieder des Dachverbandes erforderlich.

 

§11

Auflösung, Ausschluss eines Mitgliedes

(1) Die Auflösung des Dachverbandes oder der Ausschluss eines Mitgliedes kann

nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung, in der mindestens

2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen, mit 3/4-Mehrheit beschlossen

werden.

(2) Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung

einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist bei der Einladung zur ersten

Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Dachverbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu

verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens

dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Wiesbaden, den 24.09.1998